Kurz & Direkt

 

Häufig gestellte Fragen

Sie möchten immer über Änderungen und Neuigkeiten informiert sein? Dann  sind Sie hier genau richtig! Auf dieser Seite finden Sie unsere  aktuellen Kundeninformationen, interessante Presseartikel und überhaupt  alle wichtigen Infos auf einen Blick.

 

Freie Wahl des Sachverständigen?

 

Ihnen, als Geschädigter, steht es grundsätzlich frei, einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Wertminderung, Wiederbeschaffungs- wert und der voraussichtlichen Reparaturdauer zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schadenverursachers zu übernehmen bzw. der Schadenverursacher selbst.

 

Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens?

 

Die zur Schadenersatzleistung verpflichtete Versicherung hat, im Haftpflichtschadenfall, grundsätzlich kein Weisungsrecht Sie in eine sogenannte Partnerwerkstatt zu verweisen, oder diese Ihnen vorzuschreiben. Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer, von Ihnen ausgewählten, Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen.
 

Mietwagen und Nutzungsausfall?

 

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen zu marktgerechten Preisen beanspruchen. Benötigen Sie keinen Mietwagen können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls (Reparaturdauer) alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

 

Recht auf einen Rechtsanwalt?

 

Zur Durchsetzung Ihrer Schadenansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die zur Schadenersatzleistung verpflichtete Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre gesamten Schadenansprüche berücksichtigt werden.

 

Im Falle eines Totalschaden

 

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in einer  Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen, jedoch nur insoweit die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug auch weiterhin nutzen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug, im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des ermittelten Restwertes Ihres Fahrzeugs.