Info ö.b.u.v.

 

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

(Dieses System des ö.b.u.v gibt es seit 1870 mit Wurzeln bis hin zum Mittelalter)

 

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö.b.u.v.) nach §132a StGB gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Durch die Novellierung des §36 GewO und die Einführung des §36a GewO wurden die gesetzlichen Regelungen zur öffentlichen Bestellung an die europarechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) angepasst.

Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Hierauf muss der Eid geleistet werden. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Straftatbestand dar.

Die Grundpflichten zur Gutachtenerstattung eines ö. b. u. v. Sachverständigen ergeben sich aus der Sachverständigenordnung und sie gelten nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber dem privaten Auftraggeber.

Ein Antragsteller auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung muss bei den bestellenden Institutionen ein Prüfungsverfahren durchlaufen, in dem die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten sowie der überdurchschnittliche Sachverstand und die Fähigkeiten im jeweiligen Fachgebiet geprüft werden.

Nur Antragsteller, die ihre fachliche Qualifikation und persönliche Eignung im Prüfungsverfahren gegenüber der Prüfungskommission darlegen konnten, werden öffentlich bestellt. Der Antragsteller muss dieses Prüfungsverfahren akzeptieren.

Der sogenannte Bestellungstenor gibt Auskunft über die bestellende Behörde und den Fach- bzw. Tätigkeitsbereich.

Mein Bestellungstenor lautet: 

„von der Handwerkskammer für Mittelfranken in Nürnberg für das Kraftfahrzeug-Technikerhandwerk öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“.

Durch die Nennung sowohl der bestellenden Behörde als auch des Tätigkeitsbereiches ist es für einen Ratsuchenden erleichtert, einen Sachverständigen aus dem jeweiligen Fachgebiet zu finden, dessen Qualifikation durch das Prüfungsverfahren der bestellenden Behörde nachgewiesen ist.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden in der Regel für fünf Jahre bestellt. Vor der Wiederbestellung wird von den bestellenden Behörden geprüft, ob noch alle Bestellungsvoraussetzungen vorliegen. Ein besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, ob die Sachverständigen ihrer Pflicht zur stetigen Fortbildung im jeweiligen Bestellungsgebiet nachgekommen sind.

Die Handwerkskammern betreiben eine bundeseinheitliche Sachverständigendatenbank. In dieser Datenbank können öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für einen speziellen Handwerkszweig ganz gezielt gesucht werden.